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Bedingungen für eine Eheschließung

Es gelten strenge Bedingungen, um eine Ehe schließen zu können. Dabei geht es um:

das Mindestalter: 18 Jahre (für Personen fremder Staatsangehörigkeit gilt, dass sie nach ihrem nationalen Recht volljährig sein oder je nach Staatsangehörigkeit die Einwilligung ihrer Eltern besitzen müssen). Das Jugendgericht kann eine Altersausnahme gewähren, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (z. B. eine Schwangerschaft);
die beiderseitige Einwilligung der Ehepartner;
den Ausschluss eines Verwandtschaftsverhältnisses: Absolut verboten ist eine Eheschließung im Fall einer Verwandtschaft in direkter Linie, das heißt zwischen Verwandten in aufsteigender Linie (mit Elternteil, Großelternteil) oder in absteigender Linie (mit Kind oder Enkelkind) sowie im Fall einer adoptiven Abstammung. Das Eheschließungsverbot gilt auch zwischen Verwandten zweiten Grades (zwischen Geschwistern gleich welchen Geschlechts) und Verwandten dritten Grades (zwischen Onkel und Nichte oder Neffe, zwischen Tante und Neffe oder Nichte). Das Gesetzbuch räumt dem König allerdings die Möglichkeit ein, das Eheschließungsverbot zwischen Verwandten dritten Grades aufzuheben, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Das Verbot gilt auch für alle Kinder eines selben Adoptivelternteils, doch auch in diesem Fall kann eine Verbotsaufhebung erwirkt werden;
den Ausschluss von Bigamie (Doppelehe): Um eine Ehe schließen zu können, muss man entweder unverheiratet, verwitwet oder geschieden sein. Das Bigamieverbot gilt auch für Ausländer, die in Belgien heiraten, selbst wenn eine Vielehe nach ihrem nationalen Recht erlaubt ist.
Rechtsquellen: Zivilgesetzbuch (Artikel 144, 146 und 147, Artikel 161 bis 163)


Erforderliche Dokumente
 

Geburtsurkunden, Scheidungsurkunden, Witwenschaftsbescheinigungen und Wohnsitzbescheinigungen sind kostenlos und werden von der Gemeinde beantragt, in der die Eheschließung stattfindet, außer im Fall von Urkunden, die im Ausland ausgestellt wurden. Letztere müssen die Ehewilligen selbst bei den ausländischen Verwaltungen beantragen, die diese Urkunden ausgestellt haben.
Ehevertragsurkunde (muss in jedem Fall 10 Tage vor dem Eheschließungsdatum eingereicht werden).
Für Ausländer: Der Geburtsurkundenauszug, die Wohnortsbescheinigung und der Nachweis des Ledigenstandes in ihrer jeweils übersetzten Fassung müssen je nach Fall und in Ermangelung eines Abkommens mit Belgien Folgendes beinhalten:

  • die Haager Apostille,
  • eine Beglaubigung durch die belgische Botschaft im Herkunftsstaat und durch das belgische Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten.

Verfahren


Die Ehewilligen müssen sich 6 Monate bis spätestens 15 Tage vor dem geplanten Eheschließungsdatum (je früher, desto besser für die Arbeitsorganisation des Dienstes) gemeinsam zum Standesamt begeben und alle zutreffenden obengenannten Dokumente mitnehmen. Wenn einer der künftigen Ehepartner nicht anwesend sein kann, darf er eine Vollmacht erteilen, damit die Heiratsakte ohne ihn erstellt werden kann.
 

 

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