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Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts

Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar 2003) zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (seit dem 1. Juni 2003 in Kraft) fällt der Geschlechtsunterschied als positive Bedingung für die Eheschließung weg. Diese steht jetzt „zwei Personen verschiedenen Geschlechts oder gleichen Geschlechts“ offen.
Die Bestimmungen über die Schließung, Auflösung und Wirkungen einer Ehe gelten auch für Ehepartner gleichen Geschlechts, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. Ehepartner gleichen Geschlechts haben kein Adoptionsrecht.
Staatsangehörigkeit gleichgeschlechtlicher Ehepartner
Die Tatsache, dass zwei Personen gleichen Geschlechts miteinander heiraten dürfen oder nicht, unterliegt den inhaltlichen Bedingungen für die Eheschließung. Im internationalen Privatrecht unterliegen diese Bedingungen dem Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des Zivilgesetzbuches).

Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, ist ihr gemeinsames
nationales Gesetz auf die Festlegung der inhaltlichen Bedingungen für die Eheschließung
anwendbar. Wenn die zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss jeder von ihnen die Bedingungen erfüllen, die durch sein eigenes nationales Gesetz auferlegt werden. In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden die Dokumente angegeben, die dem Standesbeamten bei der Ankündigung der Eheschließung vorgelegt werden müssen, insbesondere alle authentischen Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen zur Eheschließung erfüllt. Gemäß dieser Bestimmung müssen Personen, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit haben und die sich auf das Bestehen der Ehe für Personen gleichen Geschlechts gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, berufen, durch ein offizielles amtliches Dokument ihres Herkunftsstaates den förmlichen Nachweis erbringen, aus dem hervorgeht, dass gemäß den in diesem Land geltenden Regeln eine Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts möglich ist. Das Rundschreiben vom 8. Mai 2003 weist darauf hin, dass die Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht, welche normalerweise verlangt wird, hierfür nicht immer ausreicht; aus den Gesetzestexten geht nämlich selten hervor, dass die Eheschließung nur für Personen verschiedenen Geschlechts vorgesehen ist.
Die Eheschließung von Personen gleichen Geschlechts im Ausland wird in Belgien nur dann anerkannt, wenn die jeweiligen nationalen Gesetzgebungen der Ehepartner eine solche Ehe zulassen.
Anerkennung der Ehe von Personen gleichen Geschlechts im Ausland
Belgien führt durch die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein, die als solche in anderen Ländern noch nicht bekannt ist. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in einigen Ländern nicht anerkannt werden. Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen werden.
Das Rundschreiben vom 8. Mai 2003 empfiehlt dem Standesbeamten, die Betreffenden auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Ehen im Ausland hinzuweisen. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere Werte bereits haben oder später erwerben.
Quelle: Rundschreiben vom 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches

 

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