Todeserklärung
Das Gesetz schreibt keinerlei Frist vor, innerhalb derer ein Todesfall gemeldet werden muss, doch ist es im Hinblick auf die notwendige Bestattung geboten, den Standesbeamten so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Nur der Standesbeamte kann eine Bestattungserlaubnis ausstellen. Die Frist von 24 Stunden nach der Todesfeststellung durch einen Arzt, der auch den Zeitpunkt und die Ursache des Todes festhält, darf allerdings nicht überschritten werden. Für Feuerbestattungen (Einäscherungen) muss in Gembloux ein besonderes Bestattungserlaubnisformular durch einen von der Gemeinde bestellten und bezahlten Arzt ausgefüllt werden.
Die Todeserklärung muss im Standesamt des Sterbeortes von zwei volljährigen Personen abgegeben werden, bei denen es sich nicht zwangsläufig um Verwandte des Verstorbenen handeln muss (z. B. der Bestattungsunternehmer). Die Anwesenheit einer nahestehenden Person ist jedoch ratsam, damit bei der Todeserklärung keine falschen Angaben unterlaufen.
Die Personen, die die Todeserklärung einreichen, müssen mit ihrem Personalausweis und dem Heiratsbuch des Verstorbenen sowie allen weiteren sachdienlichen Dokumenten (z. B. dem Heiratsbuch der Eltern, der SIS-Karte [nur im Fall von Bedürftigen] …) im Standesamt vorstellig werden. Hierbei ist gegebenenfalls auch eine Testamentsbescheinigung des Verstorbenen auszuhändigen.

