Wahl des Vornamens für das Kind
Der Standesbeamte darf in die Geburtsurkunde keinen Vornamen aufnehmen, der möglicherweise zu Verwechslungen führen oder dem Kind oder Dritten schaden könnte (Gesetz vom 15. Mai 1987). Der Standesbeamte oder sein Stellvertreter ist also unter Umständen gezwungen, einen Vornamen zu verweigern, wenn dieser beleidigend oder lächerlich klingt. Wenn die Eltern ihrem Kind den vom Standesbeamten verweigerten Vornamen trotzdem geben wollen, müssen sie Widerspruch bei einem Zivilgericht einlegen.
Für den Fall, dass die Eltern sich untereinander nicht über einen Vornamen einig werden, besitzt der Standesbeamte keine Entscheidungsbefugnis. Er kann zwar beratend zur Seite stehen (indem er beispielsweise die geläufigste Schreibweise eines Vornamens vorschlägt), doch kommt die Wahl des Vornamens und seiner Schreibweise den Eltern zu.
Die Anzahl Vornamen ist gesetzlich nicht begrenzt, doch kann der Standesbeamte entscheiden, über eine gewisse Anzahl hinaus keinen weiteren Vornamen mehr aufzunehmen.
Siehe auch: Änderung des Vor- oder Nachnamens

