Änderung des Vor- oder Nachnamens
Änderung des Nachnamens:
1. Wer kann ein Namensänderungsverfahren beantragen?
Nur Personen belgischer Staatsangehörigkeit, UNO-Flüchtlinge und Staatenlose können einen Antrag stellen. Bei Antragseinreichung muss eine dieser Voraussetzungen belegt werden.
Der Antrag ist schriftlich zu richten an:
Service Public fédéral de la Justice - Service des changements de nom et prénoms - Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel
2. Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind:
- eine wortwörtliche Kopie der Geburtsurkunde.
- eine neuerliche Wohnsitzbescheinigung.
- eine Bescheinigung der belgischen Staatsangehörigkeit oder im Fall von Flüchtlingen oder Staatenlosen eine Bescheinigung dieser Rechtseigenschaft.
- eine schriftliche Verpflichtung zur Zahlung der Registrierungsgebühren, die bei Genehmigung des Antrags anfallen (49 Euro oder 740 Euro pro Begünstigten im Fall eines Namenszusatzes, Prädikatszusatzes oder des Wechsels eines Klein- oder Großbuchstabens.
- ein Leumundszeugnis oder ein Auszug aus dem Strafregister.
3. Wie geht es weiter?
Wenn die Namensänderung per Königlichen Erlass genehmigt ist, muss der betreffende Königliche Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen als endgültig. Daraufhin erhält der FÖD Finanzen (Einregistrierungsverwaltung) eine Kopie des Erlasses und stellt diese dem Antragsteller gegen Zahlung der Einregistrierungsgebühren aus.
Der Antragsteller muss anschließend dem Standesamt seiner Gemeindeverwaltung innerhalb von 60 Tagen ab Einregistrierung die Kopie dieses Erlasses zusenden oder aushändigen. Der Standesbeamte ist beauftragt, den verfügenden Teil des Erlasses in die Register zu übertragen.
Die Namensänderung tritt erst mit dieser Übertragung in Kraft.
Hierfür zuständig ist der Standesbeamte:
- des Geburtsortes des oder eines der Begünstigten;
- des gewöhnlichen Wohnortes des oder eines der Begünstigten, wenn keiner von ihnen in Belgien geboren ist;
- des ersten Distrikts von Brüssel, wenn keiner der Begünstigten in Belgien geboren ist und keiner von ihnen dort seinen gewöhnlichen Wohnort hat.
Wird die Kopie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht, gilt der Erlass als null und nichtig.
4. Dauer des Verfahrens:
Ein Namensänderungsverfahren dauert derzeit im Schnitt 1,5 bis 2 Jahre.
Änderung des Vornamens
Das Verfahren deckt sich weitgehend mit dem Verfahren zur Änderung des Nachnamens, wenngleich in diesem Fall weniger Formalitäten anfallen:
- Die Genehmigung erfolgt per Ministeriellen Erlass.
- Eine Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht erforderlich. Auch gilt die Einspruchsfrist von 60 Tagen nicht.
- Die Einregistrierungsgebühr beträgt normalerweise 490 Euro bei Genehmigung der Vornamensänderung.
- Der Antrag wird im Prinzip nicht zur Untersuchung an die Justizbehörden weitergeleitet. Der Antragsteller ist verpflichtet, von sich aus an der Zusammenstellung seiner Akte mitzuwirken.
Die Einregistrierungsgebühr kann auf 49 Euro reduziert werden, wenn der zu ändernde Vorname an sich oder in Verbindung mit dem Nachnamen oder aufgrund seiner offensichtlichen Altmodischkeit eine lächerliche oder widerliche Konnotation hat.
Nähere Informationen erhalten Sie auf Anfrage bei dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz:
Service public fédéral justice
Service des changements de nom et prénoms
Boulevard de Waterloo, 115 1000 Brüssel
Tel.: 02/542 67 04 (Nachname)
Tel.: 02/542 67 35 (Nachname und Vornamen)
Tel.: 02/542 67 64 (Vornamen)
Fax: 02/542 70 23

